Satzung des Vereins Bürger für Hornau e.V.
Kelkheim (Taunus) – Hornau

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bürger für Hornau e. V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Der Sitz des Vereins ist Kelkheim (Taunus) – Hornau.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Bevölkerung bei der Gestaltung des alten Ortskerns und des Gesamtbilds von Hornau, bestehend aus dem denkmalgeschützten Ensemble St. Martin (Alte Kapelle St. Martin, Gagernhaus, Gagernplatz, Kirche St. Martin, Gagernanlage), den Gagern Gräbern und dem Ehrenmal auf dem Alten Hornauer Friedhof zu vertreten, besonders unter dem Aspekt der Förderung des Denkmalschutzes öffentlicher und kirchlicher Gebäude und der Ortsbildpflege.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die (Mit-)Finanzierung von Baumaßnahmen an den genannten Gebäuden und Freiflächen sowie an deren Pflege und Unterhaltung.

(3) Soweit kommunale oder andere öffentliche Einrichtungen unterstützt werden sollen, entscheidet der Verein mit dem Magistrat der Stadt Kelkheim nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung.

(4) Soweit kirchliche Einrichtungen unterstützt werden sollen, entscheidet der Verein je nach betroffener Kirchengemeinde mit dem Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Martin oder dem Kirchenvorstand der evangelischen Stephanusgemeinde nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) An ausscheidende Mitglieder werden keine Rückzahlungen geleistet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung von Vereinszwecken erforderlich ist, dürfen die Einnahmen des Vereins einem Rücklagenfonds zugeführt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Martin, die evangelische Stephanusgemeinde und die Stadt Kelkheim (Taunus) jeweils zu einem Drittel. Diese Körperschaften haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden. Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung zum Verreinsbeitritt umfasst auch die Wahrnehmung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte, soweit diese Satzung keine Ausnahmen vorsieht.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag nach Absatz 2.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch Tod des Mitgliedes
  • b) durch Austritt des Mitgliedes
  • c) durch Ausschluss des Mitgliedes
  • d) durch Auflösung des Vereins.

(5) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierzu zählt auch das Nichtzahlen von Mitgliedsbeiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Vereins. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, sofern ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 6 der Satzung drei Monate im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens neun Personen und zwar:

  • a) dem Vorsitzenden
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Schatzmeister
  • d) dem Schriftführer und
  • e) bis zu fünf Beisitzern.

Ein Beisitzer wird vom Magistrat der Stadt Kelkheim benannt. Ein Beisitzer wird vom Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Martin benannt. Es muss dem Verwaltungsrat angehören. Ein Beisitzer soll vom Kirchenvorstand der evangelischen Stephanusgemeinde benannt werden. Ein Beisitzer soll vom Vereinsrings Hornau e.V. benannt werden. Er muss dem Vorstand des Vereinsrings Hornau e.V. angehören.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer besteht. Zur Vertretung des Vereins sind nur je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das gilt nicht für die Mitglieder, die vom Magistrat der Stadt Kelkheim, vom Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde St. Martin, vom Kirchenvorstand der evangelischen Stephanusgemeinde und gegebenenfalls vom Vereinsring Hornau e. V. benannt und entsendet werden.

(4) Die Dauer der Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befugt, für das ausscheidende Mitglied ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung hinzuzuwählen. Das neu hinzugewählte Vorstandsmitglied wird nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

(9) Der Bürgermeister, der Pfarrer und der Vorsitzende des Verwaltungsrates der katholischen Kirchengemeinde St. Martin, sowie der Pfarrer und der Vorsitzende des Kirchenvorstands der evangelischen Stepanusgemeinde und der Vorsitzende des Vereinsrings Hornau e.V. sind auf deren Wunsch zu Vorstandssitzungen einzuladen und haben Rederecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

(3) Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wird von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, so wird entsprechend verfahren.

(4) Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann dabei bis zu drei andere Mitglieder vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • a) die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
  • b) die Wahl der Kassenprüfer
  • c) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung
  • d) die Änderung der Satzung
  • e) die Beitragsordnung
  • f) die Auflösung des Vereins

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(7) Beschlüsse über:

  • a) eine Satzungsänderung
  • b) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(8) Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und zwar mit einer Frist von 14 Tagen vor der Sitzung. Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

(10) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit dem genauen Wortlaut der angestrebten Änderung dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind zulässig, wenn sie

  • a) vom Vorstand oder
  • b)von mindestens 20 v. H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich eingereicht werden. Die Änderungsanträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(12) Bei Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung müssen mindestens 15 Mitgliedern notwendig anwesend sind oder sich i. S. des § 9 Abs. 4 durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird die Versammlung innerhalb von vier Wochen wiederholt. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins gilt § 12 Abs. 4.

§ 10 Kassenführung, Abschlussrechnung

(1) Der Schatzmeister hat zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen nach dem Abschluss des Geschäftsjahres den vom Schatzmeister erstellten Kassenbericht, die Kassenbücher und Belege. Auf der dem Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

(4) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Abschlussrechnung aufzustellen und unverzüglich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31.12.2007.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 9 der Satzung, soweit nachfolgend keine Sonderregelungen bestehen.

(2) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind oder sich ordnungsgemäß vertreten lassen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie innerhalb von vier Wochen wiederholt. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder, zumindest jedoch fünf Mitglieder anwesend sind. Ist auch diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie innerhalb von vier Wochen wiederholt. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(5) Auf § 3 Absatz 6 der Satzung wird verwiesen.

Foto alte kath. St. Martinskirche

Alte kath. St. Martinskirche


Foto Born-Brunnen

Pfingstbrunnen

Foto Heiliger St. Nepomuk

Heiliger St. Nepomuk am Liederbach

Foto Wohnhaus Hornauer Straße 145

Wohnhaus einer ehemaligen Hofreite, Hornauer Straße 145

Foto Steinkreuz in der Ortsmitte

Steinkreuz in der Ortsmitte

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